ZuFinG: Wie die Bundesregierung die Finanzierung von Innovationen fördern will

Das Zukunftsfinanzierungsgesetz beinhaltet eine Reihe von wichtigen Maßnahmen. Dazu gehört der erleichterte Zugang von Unternehmen, insbesondere Startups, Wachstumsunternehmen und KMU, zum Kapitalmarkt. Hierfür soll das Mindestkapital für einen Börsengang von 1,25 Millionen Euro auf 1 Million Euro gesenkt werden. Auch weitere regulatorische Anforderungen im Zusammenhang mit dem Kapitalmarktzugang sollen geprüft und vereinfacht werden.

Des Weiteren soll der Finanzstandort Deutschland gestärkt werden, indem rechtliche Rahmenbedingungen verbessert werden, um die Gestaltung von Finanzinstrumenten und Transaktionen zu erleichtern, insbesondere im Hinblick auf die Finanzierungsmöglichkeiten von Startups, Wachstumsunternehmen und KMU. Hierzu gehört auch eine mögliche Erleichterung von Anlagen von institutionellen Investoren und die Schaffung besserer Rahmenbedingungen für moderne Transaktionsformen wie SPACs.

Um den Kapitalmarkt zu digitalisieren, sollen Aktienemissionen als elektronische Wertpapiere ermöglicht werden, möglicherweise auch durch die Nutzung von Blockchain-Technologie oder vergleichbaren Technologien. Eine verbesserte Übertragbarkeit von Kryptowerten wird ebenfalls geprüft. Auch die Möglichkeiten der Eigenkapitalgewinnung sollen durch die Erleichterung von Kapitalerhöhungen und die Ermöglichung von dual class shares verbessert werden.

Eine technisch zeitgemäße Aufsicht soll durch den Abbau von Digitalisierungshemmnissen und verbesserte Rahmenbedingungen für eine englischsprachige Kommunikation mit der BaFin gestärkt werden. Zudem sollen steuerliche Anreize geschaffen werden, um Aktien- und Vermögensanlagen attraktiver zu machen, etwa durch einen höheren Freibetrag für im Privatvermögen erzielte Gewinne aus der Veräußerung von Aktien und von Aktienfondsanteilen sowie Verbesserungen bei den Regelungen zur Verrechnung von Verlusten aus Aktiengeschäften.

Eine signifikante Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für die Mitarbeiterkapitalbeteiligung soll eine stärkere Teilhabe der Arbeitnehmer am Erfolg ihres Unternehmens ermöglichen. Hierzu gehört die Erhöhung des Freibetrags für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen von EUR 1440 auf EUR 5000, eine Ausweitung der Vorschriften zur aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligung von Arbeitnehmern sowie eine Erhöhung der Arbeitnehmer-Sparzulage bei der Anlage vermögenswirksamer Leistungen in Vermögensbeteiligungen.

Abschließend soll das INVEST-Programm über das Jahr 2022 hinaus fortgeführt werden, um die Finanzierung von Startups und jungen Unternehmen weiter zu fördern.

Insgesamt können die Änderungen, die im Rahmen des Zukunftsfinanzierungsgesetzes vorgesehen sind, für Compliance Officer im Bereich der Finanzdienstleistungen eine Herausforderung darstellen, aber auch neue Möglichkeiten bieten, um die Compliance-Strategien und -Prozesse ihres Unternehmens weiter zu verbessern und zu stärken. Der S+P Lehrgang WpHG Compliance Officer kann hierbei eine wichtige Rolle spielen, indem er Compliance-Experten die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, um diese Herausforderungen erfolgreich zu bewältigen.

Investieren in die Zukunft: S+P Seminar zum Zukunftsfinanzierungsgesetz


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Investieren in die Zukunft: S+P Seminar zum Zukunftsfinanzierungsgesetz

Einführung des SPAC Modells

Es werden Regelungen für eine besondere Rechtsform einer Aktiengesellschaft eingeführt, die dazu dient, Unternehmen den Zugang zum Kapitalmarkt zu erleichtern. Eine Special Purpose Acquisition Company (SPAC) ist eine Mantelgesellschaft ohne eigenes operatives Geschäft, die gegründet wird, um mittels eines Börsengangs Kapital einzusammeln und hiermit ein – vor dem Börsengang unbestimmtes – nicht-börsennotiertes Unternehmen zu übernehmen und so mittelbar an die Börse zu bringen.

Unternehmensgegenstand ist folglich allein die Vorbereitung des Börsengangs und die Suche nach einem geeigneten Unternehmen, das auf diese Weise durch die abschließende Transaktion an die Börse gelangt.

SPACs haben das Potential, mit der Akquisition von Unternehmen, die noch nicht reif für einen IPO sind, eine Brücke zwischen Private Equity- bzw. Venture Capital-Finanzierung und einem klassischen Börsengang zu schlagen.

Vorteile werden insbesondere in der zeitlichen Verkürzung des Prozesses zur Börsennotierung und in der Preisfindung gesehen, die unabhängiger von unvorhergesehenen Kursschwankungen erfolgen kann.

SPACs als kapitalmarktrechtliches Phänomen haben ihren Ursprung in den 1980er Jahren in den USA und sind ein dort etabliertes Instrument.

Allerdings wurden jüngst im Hinblick auf aufgetretene Entwicklungen im Zuge einer Überhitzung des SPAC-Marktes die regulatorischen Anforderungen in den USA deutlich verschärft.

Die Regelungen im Börsengesetz berücksichtigen diese Erfahrungen und schaffen einen Rechtsrahmen, der sinnvolle Transaktionen ermöglicht und dabei auch den angemessenen Aktionärs- und Anlegerschutz stark im Blick hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es in der Vergangenheit auch in Deutschland einige Transaktionen gab, die sich am SPAC-Modell orientiert haben.

Die Regelung schafft eine besondere von der normalen Aktiengesellschaft abgewandelte Rechtsform, die mit der Börsennotierung und dem Erwerb einer geeigneten Zielgesellschaft verknüpft ist. Diese Möglichkeit für Unternehmen nun auch nach deutschem Recht eine solche Transaktion durchzuführen, führt vor allem zu mehr Rechtssicherheit für Unternehmer und Anleger.


SPAC werden als besondere Rechtsfom BMAG geführt

Das in der Branche allgemein als SPAC bezeichnete Modell wird hier näher definiert. Da der Begriff „Special Purpose Acquisition Company“ und dessen Abkürzung „SPAC“ sich aber nicht als Rechtsbegriff im Börsengesetz eignet, soll die besondere Rechtsform als Börsenmantelaktiengesellschaft (BMAG) bezeichnet werden.

Ähnlich wie die Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt nach § 5a GmbHG, wird eine bestehende Rechtsform in wenigen Punkten modifiziert und firmenrechtlich durch einen Zusatz „Börsenmantelaktiengesellschaft“ gekennzeichnet.


4 Jahres-Regelung für die Umsetzung der Zieltransaktion

Gegenstand der Geschäftstätigkeit ist der Erwerb eines geeigneten Zielunternehmens. Mit Vollzug des Erwerbs beziehungsweise der Übertragung dieses Zielunternehmens auf die BMAG, hat sich dieser Gegenstand erschöpft. Stattdessen ist primärer Geschäftsgegenstand danach die Fortführung der Geschäftstätigkeit der übernommenen Zielgesellschaft.

Dieser Erwerbsvorgang kann rechtlich auf verschiedenen Wegen durchgeführt werden (unter anderem Erwerb der Anteile der Gesellschaft, Erwerb des gesamten Vermögens des Unternehmens, vergleiche § 179a Absatz 1 AktG, Umwandlungen). Das Gesetz definiert hierfür den Oberbegriff der „Zieltransaktion“

Die für die BMAG vorgesehenen Vorgaben zielen auf die Erleichterung des Gangs an die Börse und der Akquisition eines Unternehmens, das dem im Börsenzulassungsprospekt beschriebenen Profil entspricht. Mit Abschluss der Zieltransaktion fällt der Anlass für diese Regelungen weg. Ferner ist es weder sinnvoll, noch im Hinblick auf den Anlegerschutz angemessen, wenn eine BMAG über einen langen Zeitraum an der Börse notiert ist, ohne dass eine Zieltransaktion erfolgt.

Entsprechend regelt Absatz 4, dass die Verfasstheit in der Rechtsform der BMAG in der Satzung zu befristen ist, wobei der Gesellschaft ein gewisser Spielraum gelassen werden soll. Daher wird die genaue Bestimmung der Frist der Regelung in der Satzung der AG überlassen. Der Höchstzeitraum soll aber vier Jahre nicht übersteigen. Ferner hat der Satzungsgeber die Möglichkeit die Frist zu verlängern, wenn sie vorher kürzer angesetzt war. Dabei kann eine Verlängerung jeweils maximal um 12 Monate erfolgen.


Begriff des Initiators

Der Begriff des „Initiators“ bezieht sich auf die Personen, die bei SPACs teilweise auch als Sponsoren bezeichnet werden. Diese sind bei der Einwerbung des Kapitals aktiv und erarbeiten das Profil des zu erwerbenden Unternehmens.

Diese sind nicht gleichzusetzen mit Gründern im Sinne von § 28 AktG. Vorstandsmitglieder, die keine Gründer im Sinne von § 28 AktG sind, sind hiernach auch als Initiatoren anzusehen, soweit sie Aktien oder Optionsrechte halten.

Die Vorschriften regeln auch einige besondere Vorgaben für diese Personen. Die Definition ist notwendig, da die nachfolgenden Vorschriften einige besondere Vorgaben für diesen Personenkreis machen. Damit diese Vorgaben nicht über Strohleute, Treuhänder und andere Konstruktionen umgangen werden können, gelten die Vorgaben zur Zurechnung von Stimmrechten nach § 34 Absatz 1 WpHG entsprechend.


Vorgaben zur Führung eines Treuhandkontos (escrow account)

Bei SPACs wird in der Praxis üblicherweise das von den Investoren eingeworbene Kapital auf einem Treuhandkonto (escrow account) hinterlegt und kann nur auf Beschluss der Aktionäre freigegeben werden.

Auf das Treuhandkonto soll die Geschäftsführung einer SPAC aus Gründen des Anlegerschutzes gerade keinen Zugriff haben. Dies dient der Sicherstellung des zweckgerechten Einsatzes der von den Aktionären eingezahlten Mittel zur Finanzierung der Zieltransaktion und damit auch dem Schutz der Aktionäre der BMAG.


Zieltransaktion bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung

Die Zieltransaktion ist Kern des Gegenstands der BMAG. Die Zieltransaktion hat nicht nur wirtschaftliche, sondern hat auch rechtliche Auswirkungen. Denn mit dem Vollzug der Zieltransaktion wird die Sonderrechtsform der BMAG in eine Aktiengesellschaft ohne weitere Besonderheiten überführt.

Daher ist es im Hinblick auf allgemeine Grundsätze und den Aktionärsschutz und die Rechtsprechung des BGH zu den ungeschriebenen Hauptversammlungskompetenzen folgerichtig, dass die Zieltransaktion der Zustimmung der Hauptversammlung bedarf.

Soweit die Zieltransaktion im Wege der Umwandlung erfolgt, ergeben sich das Beschlusserfordernis und die jeweiligen Informations- und Berichtspflichten aus den einschlägigen Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes (u.a. §§ 13, 62, 65 UmwG). Daher werden Zieltransaktionen, die im Wege der Umwandlung vorgenommen werden (z.B. Verschmelzung zur Aufnahme) von der Regelung ausgenommen.


Alles im Blick: Das S+P Seminar zum Zukunftsfinanzierungsgesetz für Unternehmer und Führungskräfte, die informiert sein wollen

Die Änderungen, die das Zukunftsfinanzierungsgesetz mit sich bringen wird, stellen Compliance Officer im Bereich der Finanzdienstleistungen vor neue Herausforderungen, aber auch Chancen. Um diesen Herausforderungen erfolgreich zu begegnen und die Compliance-Strategien und -Prozesse des Unternehmens weiter zu verbessern und zu stärken, ist es wichtig, sich kontinuierlich weiterzubilden und auf dem neuesten Stand zu bleiben.

Hier kann der S+P Lehrgang WpHG Compliance Officer eine wichtige Rolle spielen. Dieser Lehrgang vermittelt Compliance-Experten die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten, um die Änderungen, die das Zukunftsfinanzierungsgesetz mit sich bringt, erfolgreich zu bewältigen. Dabei werden Themen wie der erleichterte Kapitalmarktzugang, die Digitalisierung des Kapitalmarkts und die steuerlichen Anreize für Aktien- und Vermögensanlagen behandelt.

Durch eine gezielte Weiterbildung im Bereich Compliance können Compliance Officer im Finanzdienstleistungssektor dazu beitragen, dass ihr Unternehmen den neuen Anforderungen gerecht wird und das Risiko von Fehlverhalten und Fehlentscheidungen minimiert wird. Sie können somit einen wichtigen Beitrag zur Stärkung der Compliance-Kultur und zum langfristigen Erfolg des Unternehmens leisten.

Nutze die Chance, dich im Rahmen des S+P Lehrgangs WpHG Compliance Officer auf die Änderungen vorzubereiten und deine Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich Compliance zu erweitern. Setze dich aktiv mit den neuen Anforderungen auseinander und trage dazu bei, dass dein Unternehmen auch in Zukunft erfolgreich und compliant agiert.


ZuFinG im Fokus: S+P Seminar für Compliance Officer

ZuFinG im Fokus: S+P Seminar für Compliance Officer

Unser S+P Lehrgang zum Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) Compliance Officer behandelt an seinem ersten Tag die Aufgaben und Pflichten des WpHG-Compliance Officers, sowie die Aufgaben des Vertriebsbeauftragten und des Single Officers. Wir möchten dir ein Verständnis für die jeweiligen Rollen vermitteln und die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse an die Hand geben, um die Compliance-Anforderungen des Wertpapierhandelsgesetzes erfolgreich umzusetzen.

Am zweiten Tag des Lehrgangs stehen die Aufgaben des Compliance Officers im Fokus, einschließlich der effizienten Steuerung neuer Compliance-Risiken. Wir zeigen dir verschiedene Ansätze und Best Practices, um Compliance-Risiken zu identifizieren, zu bewerten und zu minimieren. Dabei legen wir auch besonderen Wert auf die Bedeutung einer effektiven Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Abteilungen und Funktionen innerhalb des Unternehmens.

Unser Ziel ist es, dir im Rahmen dieses Lehrgangs die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, um deine Rolle als WpHG-Compliance Officer erfolgreich auszufüllen. Wir wollen dir praktische Strategien und Lösungen an die Hand geben, um effektiv mit Compliance-Risiken umzugehen und ein Verständnis für die wichtigsten Aufgaben und Pflichten im Bereich Compliance zu entwickeln.

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