Welche Änderungen kommen mit der 6. EU GeldwäscheRL?
Welche Änderungen kommen mit der 6. EU GeldwäscheRL? Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind laut EU Komission eine ernsthafte Bedrohung, nicht nur für die Integrität der EU-Wirtschaft und des EU-Finanzsystems, sondern auch für die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger. Schätzungen von Europol zufolge liegt der Anteil verdächtiger Finanztätigkeiten am jährlichen Bruttoinlandsprodukt der EU bei 1 %.
Nachdem eine Reihe von Fällen von mutmaßlicher Geldwäsche unter Beteiligung von Kreditinstituten aus der EU bekannt geworden war, nahm die Kommission das EU package AML/CFT an, in dem die EU-Strategie für eine Sicherheitsunion für 2020-2025 betont, dass der Rahmen der EU für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verbessert werden muss.
Welche Änderungen kommen mit der 6. EU GeldwäscheRL? Am 7. Mai 2020 stellte die Kommission einen Aktionsplan für eine umfassende Politik der Union zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vor. In diesem Aktionsplan verpflichtete sich die Kommission, Maßnahmen zu treffen, um die EU- Vorschriften für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie deren Umsetzung zu verbessern, und definierte sechs Prioritäten:
- Gewährleistung der wirksamen Umsetzung des bestehenden EU-Rahmens zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
- Schaffung eines einheitlichen EU-Regelwerks zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
- Einführung einer auf EU-Ebene angesiedelten Aufsicht zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
- Einrichtung eines Unterstützungs- und Kooperationsmechanismus für die zentralen Meldestellen (FIU),
- Durchsetzung strafrechtlicher Bestimmungen und Informationsaustausch auf Unionsebene,
- Stärkung der internationalen Dimension des EU-Rahmens zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
Während die Säulen 1, 5 und 6 des Aktionsplans bereits umgesetzt werden, müssen für die anderen Säulen noch gesetzgeberische Maßnahmen ergriffen werden.
Welche Änderungen kommen mit der 6. EU GeldwäscheRL? Das AML/CFT-Paket umfasst:
- einen Vorschlag für eine Verordnung über die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung,
- diesen Vorschlag für eine Richtlinie zur Festlegung der Mechanismen, die die Mitgliedstaaten einrichten sollten, um die Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu verhindern, und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849,
- einen Vorschlag für eine Verordnung über die Einrichtung einer EU-Behörde für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
- einen Vorschlag für die Neufassung der Verordnung (EU) 2015/847 zur Ausweitung der Anforderungen bezüglich Rückverfolgbarkeit auf Kryptowerte.
#Welche Änderungen kommen mit der 6. EU GeldwäscheRL?
Die wichtigsten Erwägungsgründe der AMLD6 sind:
(1) Die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates3 ist das zentrale Rechtsinstrument zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems der Union zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Mit dieser Richtlinie wurde ein umfassender Rechtsrahmen geschaffen, der durch die Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates4, die für die Einbeziehung neuer Risiken und für mehr Transparenz hinsichtlich der wirtschaftlichen Eigentümer sorgte, weiter gestärkt wurde. Trotz der erzielten Fortschritte hat die Erfahrung jedoch gezeigt, dass die Richtlinie (EU) 2015/849 weiter verbessert werden sollte, um Risiken angemessen zu mindern und kriminelle Versuche des Missbrauchs des Finanzsystems der Union für kriminelle Zwecke wirksam aufzudecken.
(3) Bei der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 wurde festgestellt, dass die Verfahren und Konzepte der zuständigen Behörden in der Union deutlich voneinander abweichen und es an hinreichend wirksamen Regelungen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mangelt. Daher sollten klar formulierte Anforderungen festgelegt werden, die zu einer reibungslosen Zusammenarbeit in der gesamten Union beitragen und es gleichzeitig den Mitgliedstaaten ermöglichen, den Besonderheiten ihrer nationalen Systeme Rechnung zu tragen.
(5) Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind häufig ein internationales Phänomen. Maßnahmen, die auf Unionsebene ohne internationale Koordinierung und Zusammenarbeit erlassen würden, hätten nur sehr begrenzte Wirkung. Deshalb sollten die von der Union auf diesem Gebiet erlassenen Maßnahmen mit den auf internationaler Ebene ergriffenen Maßnahmen vereinbar und mindestens so streng sein wie diese. Insbesondere sollten die Maßnahmen der Union auch weiterhin den Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (FATF) und den Instrumenten anderer internationaler Gremien, die im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung tätig sind, Rechnung tragen. Um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung noch wirksamer zu bekämpfen, sollten die einschlägigen Rechtsakte der Union gegebenenfalls an die internationalen Standards zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismus- und Proliferationsfinanzierung der FATF vom Februar 2012 (im Folgenden „überarbeitete FATF-Empfehlungen“) und die darauffolgenden Änderungen angepasst werden.
(7) Angesichts der Schwachstellen, die bei der Geldwäschebekämpfung im Zusammenhang mit der Ausgabe von E-Geld, Zahlungsdiensten und Anbietern von Krypto-Dienstleistungen festgestellt wurden, sollten die Mitgliedstaaten verlangen können, dass solche Anbieter, die in ihrem Hoheitsgebiet in anderer Form als einer Zweigniederlassung niedergelassen sind und deren Hauptsitz sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, eine zentrale Kontaktstelle benennen. Diese zentrale Kontaktstelle handelt im Namen des benennenden Instituts und sollte die Einhaltung der AML/CFT-Vorschriften gewährleisten.
(8) Aufseher sollten sicherstellen, dass bei Wechselstuben, Scheckeinlösestellen, Dienstleistern für Trusts oder Gesellschaften oder Anbietern von Glücksspieldiensten die Personen, die die Geschäfte des betreffenden Unternehmens tatsächlich führen, sowie die wirtschaftlichen Eigentümer aufrecht und integer handeln und über die erforderlichen Kenntnisse und Fachkompetenz verfügen, um ihre Aufgaben wahrzunehmen. Die Kriterien, nach denen bestimmt wird, ob eine Person diese Anforderungen erfüllt, sollten zumindest der Notwendigkeit, diese Unternehmen vor Missbrauch zu kriminellen Zwecken durch ihre Geschäftsführer oder wirtschaftlichen Eigentümer zu schützen, Rechnung tragen.
(9) Um die Eignung von Personen, die bei Verpflichteten eine leitende Funktion ausüben oder diese auf andere Weise kontrollieren, bewerten zu können, sollte jeglicher Austausch von Informationen über strafrechtliche Verurteilungen im Einklang mit dem Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates5 und dem Beschluss 2009/316/JI des Rates6 durchgeführt werden.
(10) Die Kommission ist in der Lage, bestimmte grenzüberschreitende Bedrohungen, die den Binnenmarkt beeinträchtigen und von einzelnen Mitgliedstaaten nicht erkannt und wirksam bekämpft werden können, zu untersuchen. Daher sollte sie beauftragt werden, die Bewertung von Risiken im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten zu koordinieren. Um Risiken effizient zu bewerten, müssen die einschlägigen Sachverständigen, wie die Expertengruppe für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und die Vertreter der zentralen Meldestellen, sowie gegebenenfalls Vertreter anderer Unionsgremien eingebunden werden. Auch nationale Risikobewertungen und Erfahrungen liefern dabei wichtige Informationen. Die Bewertung der grenzüberschreitenden Risiken durch die Kommission sollte keine Verarbeitung personenbezogener Daten beinhalten. Die Daten sollten auf jeden Fall vollständig anonymisiert werden. Die nationalen Datenschutzaufsichtsbehörden und die der Union sollten nur hinzugezogen werden, wenn die Bewertung des Risikos der Geldwäsche und der Terrorismusbekämpfung sich auf den Schutz von Privatsphäre und personenbezogenen Daten auswirkt.
(11) Die Ergebnisse der Risikobewertung auf Unionsebene können den zuständigen Behörden und den Verpflichteten bei der Ermittlung, dem Verständnis, der Steuerung und der Minderung von Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie Risiken der Nichtanwendung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen helfen. Daher ist es wichtig, dass die Ergebnisse der Risikobewertung veröffentlicht werden.
(12) Die Mitgliedstaaten sind nach wie vor am besten in der Lage, Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, die sie unmittelbar betreffen, zu ermitteln, zu bewerten und zu verstehen und zu entscheiden, wie diese am besten gemindert werden können. Daher sollte jeder Mitgliedstaat geeignete Schritte unternehmen, um ihn betreffende Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie Risiken der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen ordnungsgemäß zu ermitteln, zu bewerten und zu verstehen und eine kohärente nationale Strategie zur Minderung dieser Risiken festzulegen. Diese nationale Risikobewertung sollte regelmäßig aktualisiert werden und eine Beschreibung der institutionellen Struktur und der allgemeinen Verfahren des AML/CFT-Systems des Mitgliedstaats sowie Angaben zu den dafür zugewiesenen personellen und finanziellen Ressourcen umfassen, soweit diese Informationen verfügbar sind.
(15) Um die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung überprüfen zu können, sollten die Mitgliedstaaten einschlägige Statistiken führen und deren Qualität verbessern. Zur weiteren Verbesserung von Qualität und Kohärenz der auf Unionsebene erhobenen statistischen Daten sollten die Kommission und die AMLA die Situation im Hinblick auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unionsweit im Blick behalten und regelmäßige Übersichten veröffentlichen.
(16) Die FATF hat Standards für Länder und Gebiete entwickelt, damit die Risiken einer etwaigen Nichtumsetzung oder Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung ermittelt und bewertet und Maßnahmen zur Minderung dieser Risiken ergriffen werden können. Diese von der FATF eingeführten neuen Standards ersetzen und untergraben keineswegs die bestehenden strengen Anforderungen, die die Länder zur Umsetzung gezielter finanzieller Sanktionen nach Maßgabe einschlägiger Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und deren Finanzierung verpflichtet. Diese bestehenden Verpflichtungen, die auf Unionsebene durch die Beschlüsse 2010/413/GASP7 und (GASP) 2016/8498 des Rates sowie die Verordnungen (EU) Nr. 267/20129 und (EU) 2017/150910 des Rates umgesetzt wurden, bleiben als strenge, regelbasierte Verpflichtungen, die für alle natürlichen und juristischen Personen in der Union verbindlich sind, bestehen.
(17) Um den jüngsten Entwicklungen auf internationaler Ebene Rechnung zu tragen, enthält diese Richtlinie die Anforderung, Risiken einer potenziellen Nichtumsetzung oder Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten zu ermitteln, zu verstehen, zu steuern und zu mindern.
Zentrales Register für Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer + Welche Änderungen kommen mit der 6. EU GeldwäscheRL?
(18) Zentrale Register für Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer sind von entscheidender Bedeutung für die Bekämpfung des Missbrauchs juristischer Personen. Um sicherzustellen, dass die Register für Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer leicht zugänglich sind und hochwertige Daten enthalten, sollten einheitliche Regeln für die Erhebung und Speicherung dieser Informationen eingeführt werden.
(19) Im Interesse größerer Transparenz zwecks Bekämpfung des Missbrauchs von juristischen Personen sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer unter vollständiger Einhaltung des Unionsrechts in einem zentralen Register außerhalb der Gesellschaft gespeichert werden. Die Mitgliedstaaten können hierfür eine zentrale Datenbank, in der Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer gespeichert werden, das Handelsregister oder ein anderes zentrales Register verwenden. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Verpflichteten für die Eintragungen in das Register verantwortlich sind. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass diese Informationen den zuständigen Behörden und den zentralen Meldestellen in allen Fällen und den Verpflichteten dann, wenn sie Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden ergreifen, zur Verfügung gestellt werden.
(20) Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern von Trusts und ähnlichen Rechtsgestaltungen sollten dort registriert werden, wo Trustees und Personen, die eine gleichwertige Position in ähnlichen Rechtsgestaltungen innehaben, niedergelassen oder ansässig sind. Zur Gewährleistung einer wirksamen Überwachung und Erfassung der Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern von Trusts und ähnlichen Rechtsgestaltungen bedarf es zudem der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten. Durch die Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer von Trusts und ähnlichen Rechtsgestaltungen in den Mitgliedstaaten würden diese Informationen zur Verfügung gestellt und gleichzeitig sichergestellt, dass eine Mehrfachregistrierung derselben Trusts und ähnlicher Rechtsgestaltungen innerhalb der Union vermieden wird.
(22) Die Richtigkeit der in den Registern der wirtschaftlichen Eigentümer enthaltenen Daten ist von grundlegender Bedeutung für alle relevanten Behörden und anderen Personen, denen Zugang zu diesen Daten gewährt wird, und eine entscheidende Voraussetzung dafür, dass auf der Grundlage dieser Daten fundierte, rechtmäßige Entscheidungen getroffen werden. Falls nach sorgfältiger Prüfung durch die Registrierstellen hinreichende Gründe für Zweifel an der Richtigkeit der in den Registern enthaltenen Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer bestehen, sollte deshalb von juristischen Personen und Rechtsgestaltungen verlangt werden, auf risikoorientierter Basis zusätzliche Informationen bereitzustellen. Darüber hinaus ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten der für die Verwaltung der Register zuständigen Stelle ausreichende Befugnisse übertragen, um das wirtschaftliche Eigentum und die Richtigkeit der ihr zur Verfügung gestellten Informationen zu überprüfen und jeglichen Verdacht ihrer zentralen Meldestelle mitzuteilen. Diese Befugnisse sollten sich auch auf die Durchführung von Inspektionen in den Räumlichkeiten der juristischen Personen erstrecken.
(23) Auch die Meldung von Unstimmigkeiten zwischen den in den zentralen Registern gespeicherten Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer und den Angaben, die den Verpflichteten und gegebenenfalls den zuständigen Behörden zur Verfügung stehen, ist ein wirksamer Mechanismus zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben. Derartige Unstimmigkeiten sollten rasch erkannt, gemeldet und korrigiert werden.
(25) Wenn durch die Meldung von Unstimmigkeiten durch die zentralen Meldestellen und andere zuständige Behörden eine laufende Ermittlung gefährdet würde, sollten die zentralen Meldestellen oder anderen zuständigen Behörden die Meldung der Unstimmigkeiten solange aufschieben, bis die Gründe dafür, den Vorfall nicht zu melden, nicht mehr vorliegen. Außerdem sollten zentrale Meldestellen und zuständige Behörden Unstimmigkeiten nicht melden, wenn dies gegen nationale Rechtsvorschriften über Vertraulichkeit verstoßen würde oder jemand rechtswidrig gewarnt würde.
(26) Um bei der Anwendung des Konzepts des wirtschaftlichen Eigentümers gleiche Ausgangsbedingungen zu gewährleisten, ist es von größter Bedeutung, dass juristische Personen in der gesamten Union einheitliche Meldekanäle und -mittel nutzen können. Zu diesem Zweck sollten bei der Übermittlung von Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer an die einschlägigen nationalen Register ein einheitliches Format verwendet werden, das Transparenz und Rechtssicherheit gewährleistet.
Trustees müssen Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer übermitteln + Welche Änderungen kommen mit der 6. EU GeldwäscheRL?
Welche Änderungen kommen mit der 6. EU GeldwäscheRL? Mit der 6. EU GeldwäscheRL sind weitere Meldepflichten für Trustees, Express Trusts und ähnliche Rechtsgestaltungen geplant. Hierzu heißt es in den Erwägungsgründen zur 6. EU Geldwäscherichtlinie:
(27) Um faire Wettbewerbsbedingungen unter den verschiedenen Arten von Rechtsformen zu gewährleisten, sollten Trustees ebenfalls verpflichtet sein, Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer zu beschaffen und zu halten und diese Angaben an ein zentrales Register oder eine zentrale Datenbank zu übermitteln.
(32) Im Falle von Express Trusts und ähnlichen Rechtsgestaltungen sollten die Informationen vorbehaltlich des Nachweises eines berechtigten Interesses allen Mitgliedern der breiten Öffentlichkeit zugänglich sein. Dies sollte auch dann gelten, wenn natürliche oder juristische Personen einen Antrag in Bezug auf einen Trust oder eine ähnliche Rechtsgestaltung stellen, der/die direkt oder indirekt eine Kontrolle verleihende Beteiligung an einer außerhalb der Union eingetragenen oder geschaffenen juristischen Person hält oder besitzt, einschließlich in Form von Inhaberaktien oder durch andere Formen der Kontrolle. Die Mitgliedstaaten sollten sich in ihrer Auslegung des Konzepts des berechtigten Interesses nicht auf Fälle beschränken, in denen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren anhängig sind, und vorsehen, dass auch der präventiven Arbeit nichtstaatlicher Organisationen und investigativer Journalisten im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten und Terrorismusfinanzierung Rechnung getragen werden kann. Trusts und andere Rechtsgestaltungen können in komplexen Unternehmensstrukturen eingesetzt werden, ihr vorrangiges Ziel besteht jedoch nach wie vor in der Verwaltung individuellen Vermögens. Um ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem legitimen, durch öffentliche Kontrolle unterstützen Ziel der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung einerseits und dem Schutz der Grundrechte des Einzelnen, insbesondere des Rechts auf Privatsphäre und des Schutzes personenbezogener Daten, andererseits zu finden, sollte ein Nachweis des berechtigten Interesses am Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer von Trusts und anderen Rechtsgestaltungen verlangt werden.
(34) Durch die verstärkte öffentliche Kontrolle kann ein Beitrag zur Verhinderung des Missbrauchs von juristischen Personen und Rechtsgestaltungen einschließlich der Steuerumgehung geleistet werden. Daher ist es wichtig, dass die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren, nachdem die Gründe für die Registrierung der Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer eines Trusts oder einer ähnlichen Rechtsgestaltung nicht mehr bestehen, weiter über die nationalen Register und das vernetzte System der Register mit Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer zugänglich bleiben. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch in der Lage sein, rechtlich vorzusehen, dass Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer einschließlich personenbezogener Daten auch zu anderen Zwecken verarbeitet werden dürfen, wenn diese Verarbeitung dem öffentlichen Interesse dient und eine notwendige und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehende Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft darstellt.
(37) Durch die Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer der Mitgliedstaaten soll der nationale und der grenzüberschreitende Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsgestaltungen, die in den Registern der einzelnen Mitgliedstaaten enthalten sind, gewährt werden, wobei die Entscheidung auf der Grundlage des Konzepts des „berechtigten Interesses“ erfolgt und in den Händen der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats liegt. Um sicherzustellen, dass nicht gerechtfertigte Entscheidungen zur Beschränkung des Zugangs zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer überprüft werden können, sollten Verfahren eingerichtet werden, um gegen solche Entscheidungen Beschwerde einlegen zu können. Damit die Registrierung und der Informationsaustausch auf kohärente und effiziente Weise erfolgen können, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ihre für das Register zuständige Behörde mit den für diesen Bereich zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zusammenarbeitet und mit diesen Behörden Informationen über Trusts oder ähnliche Rechtsgestaltungen, die dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen, jedoch in einem anderen Mitgliedstaat verwaltet werden, austauscht.
Immobilien sind für Straftäter ein attraktives Mittel für Geldwäsche
Welche Änderungen kommen mit der 6. EU GeldwäscheRL? Mit der 6. EU GeldwäscheRL sind neue Meldepflichten beim Kauf oder der Veräußerung von Immobilien geplant. Hierzu heißt es in den Erwägungsgründen zur 6. EU Geldwäscherichtlinie:
(44) Immobilien sind für Straftäter ein attraktives Mittel, um die Erträge aus ihren illegalen Aktivitäten zu waschen, da sie die tatsächliche Herkunft der Gelder und die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers verschleiern können. Für die Aufdeckung von Geldwäsche und für das Einfrieren und die Einziehung von Vermögenswerten ist es wichtig, dass die zentralen Meldestellen und andere zuständige Behörden natürliche oder juristische Personen, die Immobilien besitzen, ordnungsgemäß und zeitnah identifizieren können. Daher ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten den zentralen Meldestellen und den zuständigen Behörden Zugang nicht nur zu Informationen gewähren, die eine zeitnahe Identifizierung natürlicher oder juristischer Personen, die Immobilien besitzen, ermöglichen, sondern auch zu Informationen, die für die Ermittlung von Risiken und Verdachtsmomenten hinsichtlich einer Transaktion relevant sind.
(46) Die zentralen Meldestellen spielen eine wichtige Rolle bei der Aufdeckung (insbesondere grenzüberschreitender) finanzieller Operationen terroristischer Netze und ihrer Finanzierungsquellen. Finanzinformationen können bei der Aufdeckung von Tätigkeiten zur Unterstützung terroristischer Straftaten und von Netzen und Systemen terroristischer Organisationen von grundlegender Bedeutung sein. Die zentralen Meldestellen weisen nach wie vor erhebliche Unterschiede in Bezug auf ihre Funktionen, Zuständigkeiten und Befugnisse auf. Die derzeitigen Unterschiede dürfen die Tätigkeit einer zentralen Meldestelle jedoch nicht beeinträchtigen, insbesondere nicht ihre Fähigkeit, präventive Analysen durchzuführen, um die für die Sammlung und Auswertung sachdienlicher Erkenntnisse zuständigen Behörden, die Ermittlungs- und Justizbehörden und die internationale Zusammenarbeit zu unterstützen. Für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist es von entscheidender Bedeutung, die Mindestdatensätze festzulegen, auf die zentrale Meldestellen rasch zugreifen können und die sie ohne jegliche Behinderung mit den zentralen Meldestellen anderer Mitgliedstaaten austauschen können. Bei jedem Verdacht auf Geldwäsche, damit zusammenhängende Vortaten und Terrorismusfinanzierung sollten Informationen unmittelbar und ohne unnötige Verzögerungen weitergegeben werden können. Um die Wirksamkeit und die Effizienz der zentralen Meldestellen weiter zu verbessern, ist es daher von wesentlicher Bedeutung, ihre Befugnisse und ihre Zusammenarbeit näher zu präzisieren.
AMLA: Aufbau einer europäischen Aufsichtsbehörde für die Bekämpfung von Geldwäsche
Welche Änderungen kommen mit der 6. EU GeldwäscheRL? Mit der 6. EU GeldwäscheRL ist der Aufbau einer neuen Aufsichtsbehörde mit eigenen Kompetenzen geplant. Hierzu heißt es in den Erwägungsgründen zur 6. EU Geldwäscherichtlinie:
(52) Es ist wichtig, dass die zentralen Meldestellen wirksam zusammenarbeiten und Informationen austauschen. In diesem Zusammenhang sollte die AMLA für die nötige Unterstützung sorgen, indem sie nicht nur die Koordinierung gemeinsamer Analysen von Meldungen grenzüberschreitender verdächtiger Transaktionen übernimmt, sondern auch Entwürfe technischer Regulierungsstandards für das Format des Informationsaustauschs zwischen den zentralen Meldestellen ausarbeitet und Leitlinien erstellt, die sich mit der Frage befassen, welche Faktoren bei der Feststellung, ob die Meldung einer verdächtigen Transaktion einen anderen Mitgliedstaat betrifft, zu berücksichtigen sind, und zudem auf die Art, die Merkmale und die Ziele der operativen und strategischen Analyse eingehen.
(54) Bei der Bewegung illegaler Gelder werden Grenzen überschritten und können verschiedene Mitgliedstaaten betroffen sein. Grenzüberschreitende Fälle, die mehrere Gerichtsbarkeiten betreffen, werden immer häufiger und nehmen an Bedeutung zu, was unter anderem auf die grenzüberschreitenden Tätigkeiten von Verpflichteten zurückzuführen ist. Um in Fällen, die mehrere Mitgliedstaaten betreffen, wirksam reagieren zu können, sollten die zentralen Meldestellen in der Lage sein, über den einfachen Informationsaustausch zur Aufdeckung und Analyse verdächtiger Transaktionen und Tätigkeiten hinaus auch die Analysen selbst zu teilen. Die zentralen Meldestellen haben einige wichtige Probleme signalisiert, die ihre Möglichkeiten zur Durchführung gemeinsamer Analysen einschränken oder nur unter bestimmten Bedingungen zulassen. Eine gemeinsame Analyse verdächtiger Transaktionen und Tätigkeiten wird es den zentralen Meldestellen ermöglichen, potenzielle Synergien zu nutzen, Informationen aus verschiedenen Quellen zu nutzen und sich ein vollständiges Bild von anormalen Tätigkeiten zu machen, und wird die Analyse insgesamt bereichern. Die zentralen Meldestellen sollten in der Lage sein, gemeinsame Analysen verdächtiger Transaktionen und Tätigkeiten durchzuführen und mit Unterstützung der AMLA für spezifische Zwecke und für einen begrenzten Zeitraum gemeinsame Analyseteams einzurichten und daran teilzunehmen. Die Beteiligung Dritter kann zum Erfolg gemeinsamer Analysen beitragen. Daher können die zentralen Meldestellen Dritte zur Teilnahme an der gemeinsamen Analyse einladen, wenn die Tätigkeiten im Rahmen einer solchen Beteiligung unter die jeweiligen Mandate dieser Dritten fallen.
(60) Aufseher sollten bei ihrer Arbeit einen risikobasierten Ansatz verfolgen, der es ihnen ermöglicht, ihre Ressourcen dort zu bündeln, wo die größten Risiken bestehen, und gleichzeitig sicherzustellen, dass kein Sektor und kein Unternehmen kriminellen Versuchen der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung ausgesetzt bleibt. Die AMLA sollte bei der Förderung eines gemeinsamen Risikoverständnisses eine führende Rolle spielen und daher mit der Entwicklung von Benchmarks und einer Methodik für die Bewertung und Klassifizierung des Risikoprofils der Verpflichteten im Hinblick auf inhärente Risiken und Restrisiken betraut werden und die Häufigkeit, mit der dieses Risikoprofil überprüft werden sollte, festlegen.
(63) Betreibt ein Verpflichteter – auch über ein Netz von Vertretern – Niederlassungen in einem anderen Mitgliedstaat, so sollte der Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats dafür zuständig sein zu überwachen, ob der Verpflichtete die Strategien und Verfahren der Gruppe für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung befolgt. Dies kann auch Besuche vor Ort bei Niederlassungen in anderen Mitgliedstaaten einschließen. Der Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats sollte eng mit dem Aufseher des Aufnahmemitgliedstaats zusammenarbeiten und diesen über alle Sachverhalte informieren, die sein Urteil darüber, ob die Niederlassung die Vorschriften des Aufnahmelandes in Bezug auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einhält, beeinflussen könnten.
(66) Grenzübergreifend tätige Gruppen müssen über weitreichende gruppenweite Strategien und Verfahren verfügen. Um sicherzustellen, dass grenzüberschreitende Geschäfte angemessen beaufsichtigt werden, müssen detaillierte Aufsichtsregeln festgelegt werden, die es Aufsehern des Herkunftsmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats ermöglichen, unabhängig von ihrer Art oder ihrem Status so umfassend wie möglich miteinander und mit der AMLA zusammenzuarbeiten, um Risiken zu bewerten, Entwicklungen, die sich auf die verschiedenen Unternehmen der Gruppe auswirken könnten, zu überwachen und Aufsichtsmaßnahmen zu koordinieren. Angesichts ihrer Koordinierungsfunktion sollte die AMLA mit der Aufgabe betraut werden, Entwürfe technischer Regulierungsstandards auszuarbeiten, in denen die jeweiligen Aufgaben der für Gruppen zuständigen Aufseher des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats und die Modalitäten ihrer Zusammenarbeit festgelegt sind. Die Beaufsichtigung der wirksamen Umsetzung der gemeinsamen Politik zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sollte im Einklang mit den Grundsätzen und Modalitäten der konsolidierten Beaufsichtigung gemäß den einschlägigen branchenspezifischen europäischen Rechtsvorschriften erfolgen.
Einrichtung von AML / CFT Aufsichtskollegien auf Gruppenebene + Welche Änderungen kommen mit der 6. EU GeldwäscheRL?
Welche Änderungen kommen mit der 6. EU GeldwäscheRL? Mit der 6. EU GeldwäscheRL ist die Einrichtung von AML / CFT – Aufsichtskollegien geplant. Hierzu heißt es in den Erwägungsgründen zur 6. EU Geldwäscherichtlinie:
(67) In der Richtlinie (EU) 2015/849 wurden Aufseher der Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten generell zur Zusammenarbeit aufgefordert. Diese Anforderungen wurden später verschärft, um zu verhindern, dass der Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen Aufsehern verboten oder unangemessen eingeschränkt würden. In Ermangelung eines eindeutigen Rechtsrahmens beruhte die Einrichtung von AML / CFT-Aufsichtskollegien jedoch auf nicht verbindlichen Leitlinien. Daher ist es nötig, klare Regeln für die Organisation der AML/CFT-Kollegien festzulegen und einen koordinierten, rechtlich soliden Ansatz vorzusehen, mit dem der Notwendigkeit einer strukturierten Interaktion zwischen Aufsehern in der gesamten Union Rechnung getragen wird. Die AMLA sollte im Rahmen ihrer Koordinierungs- und Überwachungsfunktion mit der Ausarbeitung von Entwürfen technischer Regulierungsstandards betraut werden, in denen allgemeine Bedingungen festgelegt sind, die ein ordnungsgemäßes Funktionieren der AML/CFT- Aufsichtskollegien gewährleisten.
(71) Die Mitgliedstaaten greifen bei Verstößen gegen die wichtigsten präventiven Bestimmungen derzeit auf ein ganzes Spektrum an verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen zurück und haben keinen kohärenten Ansatz für die Ermittlung und Sanktionierung von Verstößen gegen Anforderungen zur Bekämpfung der Geldwäsche; zudem sind sich Aufseher nicht darüber einig, was unter einem „schwerwiegenden“ Verstoß zu verstehen ist und wie dementsprechend zu unterscheiden ist, wann eine verwaltungsrechtliche Sanktion verhängt werden sollte. Diese Diversität beeinträchtigt die Bemühungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, und es besteht keine Einheitlichkeit bei den Gegenmaßnahmen der Union. Daher sollten gemeinsame Kriterien für die Ermittlung der optimalen aufsichtsrechtlichen Reaktion auf Verstöße festgelegt werden, und es sollte eine Reihe verwaltungsrechtlicher Maßnahmen vorgesehen werden, die die Aufseher ergreifen können, wenn die Verstöße nicht schwerwiegend genug sind, um mit einer verwaltungsrechtlichen Sanktion geahndet zu werden. Um Verpflichteten einen Anreiz zu geben, die Bestimmungen der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung] einzuhalten, muss die abschreckende Wirkung verwaltungsrechtlicher Sanktionen gestärkt werden. Dementsprechend sollte der Mindestbetrag der Höchststrafe, die bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung] verhängt werden kann, angehoben werden. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Umsetzung dieser Richtlinie dafür sorgen, dass verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen und gemäß dem nationalen Recht auferlegte strafrechtliche Sanktionen nicht gegen den Grundsatz ne bis in idem verstoßen.
(72) Verpflichtete können im Zuge der Dienstleistungsfreiheit und der Niederlassungsfreiheit im Binnenmarkt ihre Produkte und Dienstleistungen in der gesamten Union anbieten. Ein wirksames Aufsichtssystem setzt voraus, dass Aufseher sich der Schwachstellen bei der Einhaltung der AML/CFT-Vorschriften durch die Verpflichteten bewusst sind. Daher ist es wichtig, dass Aufseher sich gegenseitig über verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen informieren können, die gegen Verpflichtete verhängt werden, sofern diese Informationen auch für andere Aufseher relevant sind.
Schutz von Angestellten, die interne Verdachtsmeldungen abgeben + Welche Änderungen kommen mit der 6. EU GeldwäscheRL?
Welche Änderungen kommen mit der 6. EU GeldwäscheRL? Mit der 6. EU GeldwäscheRL ist eine besserer Schutz von Angestellten bei internen Verdachtsmeldungen geplant. Hierzu heißt es in den Erwägungsgründen zur 6. EU Geldwäscherichtlinie:
(74) Es hat bereits eine Reihe von Fällen gegeben, in denen Angestellte, nachdem sie einen Verdacht auf Geldwäsche gemeldet hatten, bedroht oder angefeindet wurden. Dieses Problem muss unbedingt angegangen werden, um die Wirksamkeit des Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten sollten sich dieses Problems bewusst sein und alles in ihren Möglichkeiten Stehende tun, um Personen einschließlich Angestellter und Vertreter von Verpflichteten vor derartigen Bedrohungen oder Anfeindungen zu schützen und ihnen gemäß dem nationalen Recht angemessenen Schutz zu bieten, insbesondere hinsichtlich ihres Rechts auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten und auf wirksamen Rechtsschutz sowie wirksame Rechtsvertretung.
Kreditinstitute können Geschäftsbeziehungen beenden, um Risken zu vermeiden
(78) Die Zusammenarbeit mit anderen Behörden, die gemäß der Richtlinie 2014/92/EU und der Richtlinie (EU) 2015/2366 für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständig sind, kann dazu beitragen, unbeabsichtigte Folgen der Anforderungen an die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verringern. Kreditinstitute können beschließen, Geschäftsbeziehungen zu Kunden oder Kundengruppen zu beenden oder einzuschränken, um Risiken lieber zu vermeiden als zu steuern. Solche Praktiken der Risikominderung können den Rahmen für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung schwächen und die Aufdeckung verdächtiger Transaktionen erschweren, da sich die betroffenen Kunden gezwungen sehen, zur Deckung ihres Finanzbedarfs auf weniger sichere oder nicht regulierte Zahlungskanäle zurückzugreifen. Gleichzeitig kann die weite Verbreitung einer solchen Risikominderung im Bankensektor zu einer finanziellen Ausgrenzung bestimmter Kategorien von Zahlungsstellen oder Verbrauchern führen. Die Finanzaufsichtsbehörden sind am besten in der Lage festzustellen, ob ein Kreditinstitut sich weigert, eine Geschäftsbeziehung einzugehen, obwohl es aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2014/92/EU oder der Richtlinie (EU) 2015/2366 möglicherweise dazu verpflichtet wäre, ohne dies auf der Grundlage dokumentierter Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden zu begründen. Die Finanzaufsichtsbehörden sollten in einem solchen Fall die Behörden, die dafür zuständig sind, die Einhaltung der Richtlinie 2014/92/EU oder der Richtlinie (EU) 2015/2366 durch Finanzinstitute zu gewährleisten, entsprechend unterrichten.
AMLA wird künftig Leitlinien und technische Regulierungsstandards veröffentlichen
Welche Änderungen kommen mit der 6. EU GeldwäscheRL? Mit der 6. EU GeldwäscheRL ist der Aufbau einer neuen Aufsichtsbehörde mit eigenen Kompetenzen geplant. Hierzu heißt es in den Erwägungsgründen zur 6. EU Geldwäscherichtlinie:
(80) Um eine solche Zusammenarbeit in Bezug auf Kreditinstitute zu erleichtern, sollte die AMLA in Absprache mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde Leitlinien veröffentlichen, in denen die wichtigsten Elemente dieser Zusammenarbeit, einschließlich der Art und Weise, wie Informationen ausgetauscht werden sollten, präzisiert werden.
(84) Die Wirksamkeit des Unionsrahmens zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hängt von der Zusammenarbeit eines breiten Spektrums zuständiger Behörden ab. Um diese Zusammenarbeit zu erleichtern, sollte die AMLA beauftragt werden, in Abstimmung mit der EZB, den Europäischen Aufsichtsbehörden, Europol, Eurojust und der Europäischen Staatsanwaltschaft Leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen allen zuständigen Behörden auszuarbeiten. In diesen Leitlinien sollte auch beschrieben werden, wie gemäß anderen Rechtsakten der Union für die Beaufsichtigung oder Überwachung von Verpflichteten zuständige Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Belange der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung berücksichtigen sollten.
(88) Um während der Aufbauphase der AMLA einen kontinuierlichen Informationsaustausch zwischen den zentralen Meldestellen sicherzustellen, sollte die Kommission für einen befristeten Zeitraum weiterhin das Hosting von FIU.net übernehmen. Um die zentralen Meldestellen umfassend in das System einzubeziehen, sollte die Kommission regelmäßigen Kontakt mit der Plattform der zentralen Meldestellen der EU (im Folgenden „FIU-Plattform der EU“) pflegen, einer informellen Gruppe, die sich aus Vertretern der zentralen Meldestellen zusammensetzt, seit 2006 aktiv ist und dem Ziel dient, die Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen zu erleichtern und sich über Fragen der Zusammenarbeit auszutauschen.
(89) Technische Regulierungsstandards sollten eine kohärente Harmonisierung in der gesamten Union gewährleisten. Da die AMLA im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung über hochspezialisierte Fachkräfte verfügt, wäre es angemessen, ihr die Aufgabe zu übertragen, für technische Regulierungsstandards, die keine politischen Entscheidungen erfordern, Entwürfe zur Vorlage an die Kommission auszuarbeiten.
(90) Um sicherzustellen, dass zentrale Meldestellen und Aufseher einheitliche Ansätze verfolgen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie durch Annahme technischer Regulierungsstandards zu ergänzen, in denen Folgendes festgelegt wird: die Kriterien für die Benennung und die Funktionen einer zentralen Kontaktstelle bestimmter Diensteanbieter, Benchmarks und Methodik für die Bewertung und Klassifizierung des Risikoprofils von Verpflichteten im Hinblick auf inhärente Risiken und Restrisiken und die Häufigkeit der Überprüfung des Risikoprofils, Einzelheiten der Aufgaben der Aufseher des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats und die Modalitäten für die Zusammenarbeit zwischen diesen, allgemeine Bedingungen für die Arbeit der AML-Aufsichtskollegien und die operative Funktionsweise solcher Kollegien, Indikatoren für die Klassifizierung der Schwere von Verstößen gegen diese Richtlinie und die Kriterien, die bei der Festlegung verwaltungsrechtlicher Sanktion oder dem Ergreifen verwaltungsrechtlicher Maßnahmen zu berücksichtigen sind. Besonders wichtig ist, dass die Kommission bei ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegten Grundsätzen in Einklang stehen. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten und haben ihre Sachverständigen systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.