FISG schafft neue Kontrollrechte für die BaFin
FISG schafft neue Kontrollrechte für die BaFin. Künftig wird die BaFin in der Bilanzkontrolle deutlich gestärkt. Die entsprechenden Änderungen im Wertpapierhandelsgesetz treten am 1. Januar 2022 in Kraft. Anlass- und Stichprobenprüfungen sind künftig allein Sache der BaFin. Besteht ein Verdacht auf Bilanzverstöße, kann die Aufsicht dann direkt und unmittelbar gegenüber einem Kapitalmarktunternehmen auftreten – und ihm mit forensischen Mitteln in die Bücher schauen.
FISG schafft neue Kontrollrechte für die BaFin
Die BaFin erhält hoheitliche Befugnisse, etwa erweiterte Auskunftsrechte und ein Recht auf Durchsuchungen und Beschlagnahmen. Mit dem FISG hat die BaFin auch die Möglichkeit das Management eines geprüften Unternehmens und dessen Abschlussprüfer vorzuladen und zu vernehmen. Laut BaFin Newsletter ist es das Ziel, Verdachtsmomente auf fehlerhafte Rechnungslegung bis hin zum Bilanzbetrug möglichst früh zu identifizieren und aufzuklären.
Bisher war es zunächst Sache der privat organisierten Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR), einem Verdacht auf Verstöße gegen Rechnungslegungsvorschriften nachzugehen. Dieses zweistufige Modell hat sich als nicht effizient erwiesen. Die Bilanzkontrolle wird nun bei der BaFin gebündelt.
Weitere Kompetenzen erhält die BaFin auch an anderer Stelle: Die Aufsicht wird dank FISG ab Anfang 2022 direkt auf Unternehmen zugreifen können, auf die Banken wesentliche Aktivitäten und Prozesse auslagern. Das FISG stellt klar, welche unmittelbaren Informations- und Prüfrechte die BaFin haben wird, und erweitert deren Anordnungsbefugnisse: Musste die BaFin bislang über die Banken eingreifen, greift sie künftig unmittelbar auf das Auslagerungsunternehmen zu, wenn sie einen Missstand vermeiden oder beheben will. Auch Bußgelder kann sie nun gegenüber dem Unternehmen verhängen. Für den Fall, dass Institute Auslagerungsunternehmen in Drittstaaten außerhalb des Europäischen Währungsraums wählen, müssen sie mit diesen vertraglich einen Zustellungsbevollmächtigten vereinbaren, an das die Aufsicht zum Beispiel Prüfungsanordnungen kurzfristig zustellen kann. Außerdem wird die Anzeigepflicht für wesentliche Auslagerungen wiedereingeführt, was der Aufsicht einen flächendeckenden Überblick über Auslagerungen und die damit einhergehenden (Konzentrations-)Risiken verschafft.
FISG ermöglicht Mystery Shopping
Das neue FISG ermöglicht auch Mystery Shopping. Dabei treten geschulte Testkäufer als Verbraucher auf, um sich beraten zu lassen oder Produkte zu Testzwecken zu erwerben. Die Aufsicht kann sich mit solchen verdeckten Testkäufen einen Eindruck davon verschaffen, wie Unternehmen mit ihren Kundinnen und Kunden umgehen.
Dieses neue Instrument wird eingesetzt, um zu prüfen, ob die Unternehmen ihre gesetzlichen Pflichten gegenüber Verbrauchern und (Klein-)Anlegern einhalten.
Testkäufe wird es also überall da geben, wo Finanzdienstleistungen oder Finanzprodukte an Verbraucher oder Kleinanleger vertrieben werden. Hierzu zählen die klassische Anlageberatung, die Kreditvergabe, aber auch der Versicherungsvertrieb.
Privater Wertpapierhandel wird BaFin Mitarbeitern untersagt
Mit dem FISG wird Beschäftigten der BaFin ab 1. Juli 2021 der private Handel mit Finanzinstrumenten wie etwa Aktien und Anleihen weitgehend verboten. BaFin-Mitarbeiter dürfen künftig zum Beispiel nicht mehr mit Finanzinstrumenten handeln, die an einer deutschen Börse zugelassen sind. Tabu sind künftig auch sämtliche Finanzinstrumente, die von einer finanziellen Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Niederlassung in der Europäischen Union ausgegeben wurden, egal ob sie zum Handel zugelassen sind oder nicht.
Auch mit Finanzinstrumenten beaufsichtigter Unternehmen oder deren Konzernunternehmen dürfen BaFin-Beschäftigte nicht mehr handeln. Und auch hier spielt es keine Rolle, ob diese Finanzinstrumente zum Handel zugelassen worden sind. Auch die Emissionen nicht gelisteter Unternehmen sind also von dem Verbot erfasst. Auch der Handel mit Derivaten auf die genannten Finanzunternehmen ist verboten.
Das FISG enthält für den privaten Wertpapierhandel von BaFin Mitarbeitern zwei Ausnahmen: Handel mit Fonds und Geschäfte im Rahmen einer Finanzportfolioverwaltung.
Was sind die neue Fokusaufsicht und die Taskforce?
Mit der Fokusaufsicht will die BaFin intensiver hinter die Fassade von Banken und anderen Unternehmen schauen, deren Geschäftsmodell sehr komplex ist oder sehr innovativ erscheint. Bei solchen Unternehmen wird die Aufsicht schneller, genauer und aus erster Hand erfahren, wo die Erträge erwirtschaftet werden und Risiken entstehen.
Sollte die Aufsicht dabei auf intransparente Verhältnisse stoßen und sich keine Klarheit verschaffen können, kann die BaFin handeln und wenn erforderlich die Geschäfte des Unternehmens einschränken.
Neben der Fokusaufsicht wird auch eine Taskforce aufgebaut. Die Taskforce soll eine Art schneller Eingreiftruppe werden, die kurzfristig ausrücken kann, um in den Unternehmen zu prüfen. Die Taskforce wird in Eigenregie prüfen und auch forensische Prüfungen vornehmen können.