Die Zusammenhänge zwischen den Geldwäschepräventionsmaßnahmen im Profifußball und der AML6-Richtlinie regeln die folgenden relevanten Artikel aus der AML6-Richtlinie:
Artikel 3 – Verpflichtete Stellen: Dieser Artikel definiert die Einrichtungen und Personen, die den Vorschriften der AML6 unterliegen. Für den Fußball relevant sind:
- Artikel 3 (3)(n): Fußball-Agenten als verpflichtete Stellen, die in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit handeln.
- Artikel 3 (3)(o): Profifußballvereine, insbesondere in Bezug auf Transaktionen mit Investoren und Sponsoren sowie Geschäfte mit Fußballagenten und anderen Vermittlern.
Artikel 5 – Ausnahmeregelungen für bestimmte Profifußballvereine: Dieser Artikel behandelt die Bedingungen, unter denen Mitgliedstaaten Profifußballvereine von einigen oder allen Anforderungen der Verordnung befreien können, basierend auf einer geringen Risikoeinschätzung. Wesentliche Punkte sind:
- Artikel 5 (1): Mitgliedstaaten können Profifußballvereine, die in der höchsten nationalen Spielklasse spielen und deren Jahresumsatz unter einer bestimmten Schwelle liegt, von den AML-Bestimmungen ausnehmen.
- Artikel 5 (2): Mitgliedstaaten führen eine Risikobewertung durch, die Bedrohungen und Schwachstellen in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung berücksichtigt sowie die grenzüberschreitende Natur der Geschäfte.
Diese Artikel bilden die rechtliche Grundlage für die Anwendung der Anti-Geldwäsche-Vorschriften im Profifußball. Sie verpflichten Clubs und Agenten zu Due-Diligence-Prüfungen und anderen Präventionsmaßnahmen, ermöglichen jedoch gleichzeitig eine flexible Handhabung basierend auf dem individuellen Risiko der beteiligten Vereine.