BHG Urteil: Cum-Ex-Geschäfte sind strafbar

BHG Urteil: Cum-Ex-Geschäfte sind strafbar. Die Geschäfte im milliardenschweren Cum-Ex-Steuerskandal sind illegal. Es handelt sich um strafbare Steuerhinterziehung, urteilten die Richter des BGH.Bei Cum-Ex-Geschäften haben Aktiendividenden eine große Rolle gespielt. Anleger hatten sich mittels eines hochkomplexen Systems Steuern zurückerstatten lassen, die tatsächlich nie gezahlt worden waren.

Das Landgericht hat den Angeklagten S. im Zusammenhang mit sog. Cum-Ex-Geschäften in den Jahren 2007 bis 2011 wegen Steuerhinterziehung in mehreren Fällen zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Gegen den Mitangeklagten D. hat es wegen mehrerer Fälle der Beihilfe zur Steuerhinterziehung eine Bewährungsstrafe von einem Jahr verhängt.

Zudem hat es laut Pressmitteilung des BGH bei dem Angeklagten S. Taterträge in Höhe von 14 Millionen Euro sowie bei dem Bankhaus W. als der Einziehungsbeteiligten in Höhe von ca. 176 Millionen Euro eingezogen.

 

BHG Urteil: Cum-Ex-Geschäfte sind strafbar

 

BHG Urteil: Cum-Ex-Geschäfte sind strafbar

Die Geschäfte im milliardenschweren Cum-Ex-Steuerskandal sind illegal. Es handelt sich um strafbare Steuerhinterziehung, urteilten die Richter des BGH.

Die Cum-Ex-Geschäfte, bei denen Banken und Investoren den Staat um Milliardenbeträge betrogen haben, sind strafbar. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) erstmals in einem Grundsatzurteil bestätigt.

Bei Cum-Ex-Geschäften haben Aktiendividenden eine große Rolle gespielt. Anleger hatten sich mittels eines hochkomplexen Systems Steuern zurückerstatten lassen, die tatsächlich nie gezahlt worden waren.

Mit dem BGH Urteil: Cum-Ex-Geschäfte sind strafbar hat der BGH nun die Auffassung der Vorinstanz bestätigt. Die Geltendmachung tatsächlich nicht einbehaltener Kapitalertragsteuer gegenüber den Finanzbehörden auf Grundlage von Cum-Ex-Geschäfte erfüllt den Straftatbestand der Steuerhinterziehung.

 

Die maßgeblichen Vorschriften lauten – BHG Urteil: Cum-Ex-Geschäfte sind strafbar

§370 AO – Steuerhinterziehung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
  2. die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
  3. pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt

und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) – (7) ….

§73 StGB – Einziehung von Taterträgen bei Tätern oder Teilnehmern

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) ….

§73b StGB – Einziehung von Taterträgen bei anderen

(1) 1Die Anordnung der Einziehung nach den §§ 73 und 73a richtet sich gegen einen anderen, der nicht Täter oder Teilnehmer ist, wenn

  1. er durch die Tat etwas erlangt hat und der Täter oder Teilnehmer für ihn gehandelt hat,
  2. ihm das Erlangte
  3. a) unentgeltlich oder ohne rechtlichen Grund übertragen wurde oder
  4. b) übertragen wurde und er erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, oder
  5. das Erlangte auf ihn
  6. a) als Erbe übergegangen ist oder
  7. b) als Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer übertragen worden ist.

2Satz 1 Nummer 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn das Erlangte zuvor einem Dritten, der nicht erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, entgeltlich und mit rechtlichem Grund übertragen wurde.

(2) …. (3) ….

§73e StGB – Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes

(1) 1Die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c ist ausgeschlossen, soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist. 2Dies gilt nicht für Ansprüche, die durch Verjährung erloschen sind.

(2) ….

 

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