Mit den jüngsten Änderungen in den EU-Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche (AML) und Terrorismusfinanzierung (CFT) erweitert sich der Kreis der verpflichteten Unternehmen erheblich. Diese Neuerungen zielen darauf ab, die Transparenz zu erhöhen und das Finanzsystem der EU gegen kriminelle Aktivitäten zu stärken. Dieser Artikel untersucht, welche Akteure neu in den Anwendungsbereich der AML/CFT-Regelungen fallen und welche zusätzlichen Verpflichtungen auf sie zukommen.
Die Liste der verpflichteten Entitäten, also jene, die aktive Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ergreifen müssen, umfasst traditionell Finanzinstitute wie Banken, Versicherungsgesellschaften und Wertpapierfirmen. Auch Nicht-Finanzunternehmen, einschließlich Rechtsanwälte, Immobilienmakler und Kasinos, waren bereits inbegriffen.
Die neuesten EU-Vorschriften erweitern diesen Kreis nun deutlich:
Die Erweiterung der AML/CFT-Vorschriften umfasst nun auch den Profifußball, ein Bereich, der aufgrund hoher finanzieller Transaktionen und internationaler Geschäfte besonders anfällig für Geldwäsche ist. Profifußballvereine, ihre Investoren und Agenten müssen nun spezifische Transparenzpflichten erfüllen und sind verpflichtet, komplexe Finanzströme offen zu legen und verdächtige Transaktionen zu melden.
Diese Maßnahmen zielen darauf ab, die Integrität des Sports zu wahren und sicherzustellen, dass Fußball als eine der weltweit größten Unterhaltungsindustrien nicht zur Verschleierung illegaler Aktivitäten missbraucht wird.n.
Ein zentraler Aspekt der neuen Regelungen ist die verbesserte Transparenz bei der Identifizierung wirtschaftlicher Eigentümer von Unternehmen und anderen juristischen Personen. Die EU hat detailliertere Vorschriften zur Feststellung und Meldung wirtschaftlicher Eigentümer eingeführt. Dies soll die Identifizierung erleichtern, insbesondere bei komplexen Unternehmensstrukturen oder bei juristischen Konstruktionen, die oft zur Verschleierung von Vermögenswerten genutzt werden.
Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs, das den allgemeinen öffentlichen Zugang zu den Registern für wirtschaftliches Eigentum eingeschränkt hat, wurde der Zugang neu geregelt. Nun haben ausschließlich die zuständigen Behörden direkten Zugang zu diesen Informationen, um ihre Aufsichts- und Ermittlungsaufgaben effektiv zu erfüllen. Personen mit einem berechtigten Interesse, wie Journalisten oder NGOs, können unter bestimmten Bedingungen ebenfalls Zugang erhalten.
Ein wesentlicher Aspekt der verschärften Vorschriften für wirtschaftlich Berechtigte in der EU ist die Anpassung der Schwellenwerte, die bestimmen, wann eine Person als wirtschaftlich berechtigt gilt. Nach den neuen Regeln wird eine natürliche Person nun als wirtschaftlich berechtigt angesehen, wenn sie direkt oder indirekt mehr als 25% der Kapitalanteile oder Stimmrechte an einer juristischen Person hält. Diese Regelung zielt darauf ab, die Transparenz über die Kontrolle von Unternehmen zu erhöhen und verborgene Risiken, die mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verbunden sein könnten, aufzudecken.
Artikel 52 der Verordnung definiert, dass eine direkte oder indirekte Eigentümerschaft von 25% oder mehr der Anteile oder Stimmrechte oder ein sonstiges Eigentumsinteresse an einer Unternehmung generell die wirtschaftliche Berechtigung einer natürlichen Person begründet.
Dies schließt Rechte ein, die bedeutend in Bezug auf den Erhalt von Vorteilen sind, wie das Recht auf einen Anteil am Gewinn oder andere interne Ressourcen oder den Liquidationserlös .
Es gibt Fälle, in denen aufgrund einer risikosensitiven Bewertung eine höhere Schwelle angemessener sein könnte, um die identifizierten Risiken anzugehen. In solchen Fällen sollte es möglich sein, dass die Kommission die Schwelle zwischen 15 % und 25 % des Eigentumsinteresses festlegt .
Diese Regelungen sind Teil eines umfassenderen Rahmens, der darauf abzielt, Transparenz und Kontrolle innerhalb der EU zu verbessern und gleichzeitig ein wirksames Instrument zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu schaffen.
Wirtschaftliches Eigentum durch Eigentumsbeteiligung
(1) Für die Zwecke des Artikels 51 Absatz 1 Buchstabe a bezeichnet der Ausdruck „Eigentumsbeteiligung an der Gesellschaft“ das direkte oder indirekte Eigentum von 25 % oder mehr der Anteile oder Stimmrechte oder sonstiger Eigentumsbeteiligungen an der Gesellschaft, einschließlich des Rechts auf einen Anteil an Gewinnen, an anderen internen Ressourcen oder am Liquidationssaldo.
Das indirekte Eigentum wird berechnet, indem die Anteile oder Stimmrechte oder sonstigen Eigentumsbeteiligungen, die von den zwischengeschalteten Gesellschaften in der Kette von Gesellschaften gehalten werden, an der der wirtschaftliche Eigentümer Anteile oder Stimmrechte hält, multipliziert und die Ergebnisse aus diesen verschiedenen Ketten addiert werden, es sei denn, Artikel 54 findet Anwendung.
Für die Zwecke der Beurteilung, ob eine Eigentumsbeteiligung an der Gesellschaft besteht, werden Beteiligungen auf jeder Beteiligungsebene berücksichtigt.
(107) Ein Eigentum von 25 % oder mehr der Anteile oder Stimmrechte oder sonstiger Eigentumsbeteiligung begründet im Allgemeinen das wirtschaftliche Eigentum an einer Gesellschaft. Eigentumsbeteiligung sollte sowohl Kontrollrechte als auch Rechte umfassen, die für den Erhalt eines Vorteils von Bedeutung sind, wie etwa das Recht auf einen Anteil an Gewinnen oder anderen internen Ressourcen oder am Liquidationssaldo.
Es könnte jedoch Situationen geben, in denen das Risiko, dass bestimmte Kategorien von Gesellschaftenn für Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungszwecke missbraucht werden, höher ist, beispielsweise aufgrund der spezifischen Sektoren mit höherem Risiko, in denen diese Gesellschaften tätig sind. In solchen Situationen sind verstärkte Transparenzmaßnahmen erforderlich, um Straftäter davon abzuhalten, diese Unternehmen zu errichten oder zu unterwandern, sei es durch direktes oder indirektes Eigentum oder durch direkte oder indirekte Kontrolle. Um sicherzustellen, dass die Union in der Lage ist, solche unterschiedlichen Risikograde angemessen zu mindern, muss der Kommission die Befugnis übertragen werden, diejenigen Kategorien von Gesellschaften zu ermitteln, für die niedrigere Schwellenwerte für wirtschaftliche Transparenz gelten sollten. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten der Kommission mitteilen, wenn sie Kategorien von Gesellschaften ermitteln, die höheren Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken ausgesetzt sind.
In diesen Mitteilungen sollten die Mitgliedstaaten auch einen niedrigeren Eigentumsschwellenwert angeben können, der diese Risiken ihrer Auffassung nach mindern würde. Eine solche Ermittlung sollte fortlaufend erfolgen und sich auf die Ergebnisse Risikobewertungen auf Unionsebene und der nationalen Risikobewertung sowie auf einschlägige Analysen und Berichte stützen, die von der AMLA, Europol oder anderen Einrichtungen der Union, die bei der Verhinderung, Untersuchung und Verfolgung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eine Rolle spielen, erstellt werden.
Dieser niedrigere Schwellenwert sollte so niedrig sein, dass die höheren Risiken, dass Gesellschaften für kriminelle Zwecke missbraucht werden, gemindert werden. Zu diesem Zweck sollte dieser niedrigere Schwellenwert im Allgemeinen nicht auf mehr als 15 % der Anteile oder Stimmrechte oder sonstiger Eigentumsbeteiligung festgesetzt werden. Es könnte jedoch Fälle geben, in denen auf der Grundlage einer risikosensiblen Bewertung ein höherer Schwellenwert verhältnismäßiger wäre, um die ermittelten Risiken zu bewältigen.
In diesen Fällen sollte es der Kommission möglich sein, den Schwellenwert auf zwischen 15 % und 25 % der Eigentumsbeteiligung festzusetzen.
(108) Aufgrund ihrer Komplexität erschweren vielschichtige Eigentums- und Kontrollstrukturen die Identifizierung wirtschaftlicher Eigentümer. Das Konzept der „Eigentums- oder Kontrollstruktur“ soll die Art und Weise beschreiben, in der eine juristische Person indirekt im Eigentum steht oder kontrolliert wird oder in der eine Rechtsvereinbarung indirekt kontrolliert wird, und zwar aufgrund der Beziehungen, die zwischen juristischen Personen oder Rechtsvereinbarungen über mehrere Ebenen hinweg bestehen.
Um einen kohärenten Ansatz im gesamten Binnenmarkt sicherzustellen, müssen die für diese Situationen geltenden Vorschriften klargestellt werden. Zu diesem Zweck muss gleichzeitig geprüft werden, ob eine natürliche Person eine direkte oder indirekte Beteiligung von 25 % oder mehr der Anteile oder Stimmrechte oder sonstiger Eigentumsbeteiligung hält und ob eine natürliche Person den direkten Anteilseigner mit 25 % oder mehr der Anteile oder Stimmrechte oder sonstiger Eigentumsbeteiligung an der Gesellschaft kontrolliert.
Im Fall einer indirekten Beteiligung sollten die wirtschaftlichen Eigentümer durch Multiplikation der Anteile in der Eigentumskette ermittelt werden. Zu diesem Zweck sollten alle Anteile, die direkt oder indirekt im Eigentum derselben natürlichen Person stehen, zusammengerechnet werden. Dies erfordert, dass Beteiligungen auf allen Eigentumsebenen berücksichtigt werden.
Stehen 25 % der Anteile oder Stimmrechte oder sonstiger Eigentumsbeteiligung an der Gesellschaft im Eigentum eines Anteilseigners, bei dem es sich um eine andere juristische Person als eine Gesellschaft handelt, so sollte der wirtschaftliche Eigentümer unter Berücksichtigung der spezifischen Struktur des Anteilseigners bestimmt werden, einschließlich der Frage, ob eine natürliche Person auf andere Weise über einen Anteilseigner Kontrolle ausübt.
Die neuen EU-Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung markieren einen signifikanten Schritt in Richtung einer sichereren und transparenteren Finanzumgebung in der EU. Sie erweitern nicht nur den Kreis der verpflichteten Entitäten und verstärken die Anforderungen an diese, sondern verbessern auch die Werkzeuge und Prozesse, mit denen Behörden und verpflichtete Entitäten arbeiten müssen. Dies stellt eine umfassende Antwort auf die sich wandelnden Herausforderungen im Bereich der Finanzkriminalität dar.
Zielgruppe:
Programm:
„KYC: Meistere die neuen ML/TF-Risikofaktoren-Leitlinien“: Profitiere von effizienteren Prozessen und einer verbesserten Customer Journey durch fundiertes KYC-Wissen.
„Risikomanagement-System nach §4 GwG“: Nutze ein maßgeschneidertes Risikomanagement als Grundlage für strategische Geschäftsentscheidungen und Risikominimierung.
„Geldwäschegesetz: Updates und neue EU Regelungen“: Erweitere deine Fachkompetenz in der Anwendung neuer geldwäscherechtlicher Vorschriften, um als Compliance-Experte zu überzeugen.
Fortbildungsnachweis:
Zeitstunden nach §15 FAO und §15 Abs. 2 HinSchG
6,50 Zeitstunden
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Lerne, wie du verdächtige Aktivitäten effektiver identifizierst und meldest. Mit diesem Wissen kannst du dein Unternehmen vor den Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung schützen und sicherstellen, dass es den neuesten regulatorischen Anforderungen entspricht.
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